Update:
Wollte Euch kurz über folgendes Informieren.
Auszug aus dem Doppelbesteuerungsabkommen:
"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden in dem Staat besteuert, wo die Tätigkeit ausgeübt wird (Arbeitsortprinzip), jedoch nur, wenn sich der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage im Jahr in diesem Staat aufhält. Für öffentliche Bedienstete gilt stattdessen das Kassenstaatsprinzip, wonach die Besteuerung durch denjenigen Staat erfolgt, in dem die das Gehalt zahlende Kasse belegen ist."
Damit ist klar, das ich meine Pension wie gehabt in Deutschland versteuern lassen muss (Kassenstaatsprinzip). Eine Freistellung von der Zahlung könnte ich vielleicht bei meinem zuständigen Betriebsstätten Finanzamt beantragen, um dann in den USA Steuern zu zahlen, aber ich denke um den Anfang nicht zu verkomplizieren, werde ich das dann erst später angehen.
Soweit hierzu, später dann mehr, nochmals Danke an alle
Gruß