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Als Freiberufler (der weder Künstler noch Leistungssportler ist) bleibt Dir meines Erachtens nur die Firmengründung mit E-Visum. Alternativ könntest Du natürlich versuchen, eine H1B-taugliche Festanstellung zu finden oder in Deutschland einen Arbeitgeber zu finden, der Dich mit L-Visum in die USA entsendet. Letzteres hätte den Vorteil, dass Deine Frau auch arbeiten dürfte, wenn sie das wollte. Das dürfte sie als H4-Inhaberin nämlich nicht.Nichteinwanderungs-visa
Vorübergehend Beschäftigte (H/L/O/P/Q-Visum)
Grundsätzlich ist eine Arbeitsaufnahme in den USA - und sei der Zeitraum noch so kurz - nur mit einem Arbeitsvisum möglich.
Um ein Arbeitsvisum zu erhalten, müssen Sie bereits einen Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten gefunden haben. Ihr Arbeitgeber muss in den USA eine Petition auf eine Arbeitsgenehmigung für Sie einreichen. Sobald Sie die Bestätigung dieser Genehmigung erhalten, können Sie Ihren Visumantrag stellen.
Die konsularischen Vertretungen der USA in Deutschland vermitteln KEINE Arbeitsstellen.
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Visa-Kategorien für vorübergehend Beschäftigte
Jede Person, die für einen befristeten Zeitraum in den USA arbeiten möchte, benötigt ein entsprechendes Visum. Das Gesetz über Einwanderung und Staatsbürgerschaft sieht die folgenden Kategorien von Nichteinwanderungsvisa für vorübergehend Beschäftigte vor. Einige Klassifikationen sind pro Jahr zahlenmässig beschränkt.
Die Klassifikation:
H-1B ist vorgesehen für einen Fachberuf, der die theoretische und praktische Anwendung hochspezialisierter Kenntnisse beinhaltet und den Abschluss einer spezifischen Hochschulausbildung voraussetzt. Für diese Klassifikation ist eine Bescheinigung des Arbeitsministeriums erforderlich. Dieser Visatyp schliesst auch Forschungs- und Entwicklungsprojekte auf Regierungsebene sowie kooperative Projekte unter der Leitung des Verteidigungsministeriums ein.
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L-1 ist vorgesehen für die firmeninterne Versetzung einer Arbeitskraft, die innerhalb der drei vorangegangenen Jahre ein Jahr ständig bei diesem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt gewesen sein muss, und die bei einer Filiale, der Muttergesellschaft, einem angeschlossenen Unternehmen oder einer Tochtergesellschaft des selben Arbeitgebers in den USA in einer Managerfunktion, als leitender Angestellter oder spezialisierte Fachkraft tätig wird.
Für L-1 Visa wird eine Gebühr in Höhe von 500 Dollar erhoben für die Verhinderung und Aufdeckung von Fälschungen seitens Personen, die L-1-Visa mithilfe von "Rahmen"-Vorschriften im Ausland beantragen. mehr
O-1 ist vorgesehen für Personen mit aussergewöhnlichen Fähigkeiten auf den Gebieten Wissenschaft, Kunst, Erziehung, Geschäftswesen oder Sport, oder für Personen mit überragenden Leistungen in der Filmindustrie.
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PETITIONEN
Um als Antragsteller für ein Nichteinwanderungsvisum unter den oben beschriebenen Klassifikationen Berücksichtigung zu finden, muss dem Konsularbeamten das genehmigte Formblatt I-129, "Petition für Arbeitnehmer im Nichteinwanderungsstatus", von der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) oder das Formblatt I-797 ("Notice of Action/Approval") vorliegen. Eine solche Petition muss von dem zukünftigen Arbeitgeber oder Agenten des Antragstellers in den USA eingereicht werden. Das genehmigte Formblatt I-797 bekommt der Antragsteller von seinem Arbeitgeber dann aus den USA zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung einer solchen Petition an sich keine Garantie für die Ausstellung eines Visums darstellt, wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller gewisse Bestimmungen des Gesetzes über Einwanderung und Staatsbürgerschaft nicht erfüllt.
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Quelle: Vorübergehend Beschäftigte (H/L/O/P/Q-Visum) - Diplomatische Vertretungen der USA in Deutschland
Es gibt leider viele Immigrationsanwälte (besonders in den USA), die viel Mist erzählen. Denen ist ja im Grunde schnurzpiepegal, ob das mit den Visa klappt - die verdienen schließlich umso mehr, je länger so ein Prozess sich hinzieht. Weswegen wir im Forum eigentlich fast immer von der Hinzuziehung eines Anwaltes abraten (von gewissen Ausnahmefällen abgesehen). Die meisten Visumsanträge kann man allein problemlos fehlerfrei hinbekommen - und für Fragen sind im Forum immer Ansprechpartner da, die mit eigener Erfahrung aus erster Hand helfen können.Vielen Dank, liebe Emmaglamour, für diese sehr detaillierte und fundierte Antwort. Und wahrscheinlich hast Du Recht, dass ich wohl nicht umfassend beraten wurde, wenn man das nur gleich beurteilen könnte.
Aaaaalso, Arbeitsvisa sind ja per Definition immer zeitlich befristet. Das H1B, das L1A und das Angestellten-E haben aber den großen Vorteil, dass sie den Umstieg auf eine arbeitgebergesponserte Greencard erlauben. Bei einem Investorenvisum ist das nicht möglich. Da muss man Jahr für Jahr seine Zahlen bringen, und wenn die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. des Visums ansteht, dann muss man immer bangen, dass der Antrag abschlägig beschieden wird. In meinen Augen ist das ein Skandal, und dabei bin ich nicht mal betroffen. Forumsmitglied Tom61, dessen Familie mit einem Investorenvisum hier ist, kann dazu eine ganze Ballade singen, denn sein Sohn, der demnächst volljährig wird (oder schon ist?) wird die USA verlassen müssen, wenn sich für ihn kein anderes Visum finden lässt. Es dürfen nämlich nur minderjährige Investorenkinder hierbleiben - auch dann, wenn sie quasi ihr gesamtes Leben hier verbracht haben ...Die Sache mit dem L1 hatte ich auch schon im Kopf. Da ich ja eine GmbH habe, könnte diese eine Tochter LLC in USA gründen und mich entsenden. So wie ich das verstehe, gibt es gar keine Möglichkeit als Freiberufler ein Visum zu erhalten? Eine zeitlich befristete Festanstellung wäre aber auch eine Alternative.
Auf Anraten einer Anwältin aus Washington, würde ich zunächst aber gerne als Freelancer, also Einzelunternehmen mit H1B starten.
Du bist nicht allein..tralalalaaaaaH1B als Freelancer? Das habe ich noch nie gehört. Wie soll das denn gehen? Vor allem mit dem Nachweis, dass der AG (den es ja dann nicht gibt) keinen Inländer findet, der den Job ausüben kann. Und wer tritt dann als Sponsor auf?
Ich lehne mich mit...bisse nich' so alleine...Ich glaube, ich lehne mich hier nicht zu weit aus dem Fenster, wenn ich sage, dass die Anwältin da Schmu erzählt hat (da wäre sie ja nicht die Erste...). H1B als Freelancer geht nicht.