Evi
Well-Known Member
Staatsangehoerigkeitsgesetz Para 4, satz 4:
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Im Klartext - keine dt. Staatsangehoerigkeit fuer die Enkel, falls das Kind im Ausland lebt und die Geburt nicht in Dt. gemeldet wurde. Ein Grund fuer uns, die Meldung in Berlin zu machen - ist ja nur eine simple Papierkriegsfrage, aber fuer die Enkel dann u.U. von Vorteil (z.B. falls unser Zwerg dann beschliesst, in den USA zu leben, dann bekommen die Enkel trotzdem eine EU-Stabue, was ich eine gute Option finde).
VG
T
Vielleicht versteh ich die Erklaerung gerade nicht so wirklich ABER, letztendlich muss eine Geburtsurkunde fuer das Kind nur beantragt werden WENN, der dt. Elternteil (also ICH, Evi) nach dem oben genannten Stichdatum im Ausland geboren wurde. Dies ist aber nicht der Fall, da ich 1. in Dtl. geboren wurde und 2. vor 1999. Ergo, brauch ICH keine Geburtsurkunde fuer die Kinder beantragen, da beide Kinder durch mich die Stabue haben.
ALLERDINGS trifft das oben genannte auf unsere Kinder zu. Beide - Adam udn Allie - sind nach 1999 geboren und dazu noch im Ausland ALSO, muessen UNSERE Kinder spaeter mal fuer unsere ENKELkinder diese welche Geburtsurkunde innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes beantragen, wenn sie die dt. Stabue weitergeben wollen.