Ausländer benötigen zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung. Für mit Deutschen verheiratete Ausländer gelten aufenthaltsrechtliche Sonderregeln, die dem Grundrechtsschutz von Ehe und Familie bei tatsächlich bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaften Rechnung tragen.
Durch die Eheschließung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Ob die Heirat im Inland stattgefunden hat, ist dabei unwichtig, in jedem Fall müssen beide Partner jedoch die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland führen wollen. Ausländer, die sich im Zeitpunkt der Eheschließung rechtmäßig (z. B. als Besucher mit Touristenstatus, als Student mit Aufenthaltsbewilligung oder als Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis), geduldet oder als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten, können hier anschließend die Aufenthaltserlaubnis erhalten. Falls der Aufenthalt jedoch nicht oder nicht mehr rechtmäßig ist (z. B. wegen illegaler Einreise oder entstandener Ausreisepflicht), kann eine Ausreise erforderlich werden. Das Visum zur Familienzusammenführung ist dann bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland zu beantragen. Es besteht jedoch grundsätzlich ein Einreiserecht.
Die Aufenthaltserlaubnis kann unter bestimmten Umständen versagt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (mehr) besteht, schwer wiegende Ausweisungsgründe (z. B. schwere Straftaten) vorliegen oder vorher ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung entstanden ist. Die Dauer dieses Verbots wird auf Antrag in der Regel befristet.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst auf drei Jahre befristet erteilt. Anschließend erhält der ausländische Ehepartner eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wenn die gesetzlich benannten Integrationsbedingungen erfüllt sind.
Nach fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann die Aufenthaltsberechtigung beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (also insbesondere bei gesichertem Lebensunterhalt, ausreichendem Wohnraum, mündlichen Kenntnissen der deutschen Sprache, Leistung von sechzig Monatsbeiträgen zur Rentenversicherung oder vergleichbaren Aufwendungen, keinen schwer wiegenden Verurteilungen und Nichtvorliegen anderer Ausweisungsgründe) als besonders starke Aufenthaltssicherung erteilt werden.
Wer als Ausländer (Ausländerin) mit der deutschen Ehepartnerin (mit dem deutschen Ehepartner) aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und im Besitz der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist, hat einen Anspruch auf die Erteilung der Arbeitsberechtigung durch die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt). Damit ist die Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Beschränkung auf bestimmte berufliche Tätigkeiten oder bestimmte Betriebe möglich.
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Deutschland: Ehefragen, Ehen zwischen Deutschen und Ausländern, Bei Ehen zwischen Deutschen und Ausländern