Hello,
Du "brauchst" eine deutsche Geburtsurkunde wegen Paragraph 4 StabueG
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Das heisst konkret, dass das Kind, trotzdem es die deutsche Staatsbuergerschaft hat, diese nicht an Deine Enkel (seine Kinder) weitergeben kann, falls du die deutsche Geburtsurkunde (das ist laut Boston Konsulat naemlich mit "Anzeige" gemeint) nicht beantragst.
Hier der Originaltext der Antwort der Bostonienser:
"Zur Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit an Nachkommen ihres Kindes ist die Geburtsanzeige (Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde) nötig. Dieser Antrag kann zusammen mit dem Antrag für den Kinderpass eingesandt werden. Es sind hierzu dann keine weiteren Unterlagen nötig. Bitte bei Beantragung auf dem Postweg darauf achten, daß alle Unterschriften und Dokumente notariell beglaubigt sind."
Hoffe, das hilft. Bei uns im Konsulat sind sie super nett und kompetent, also im Zweifel einfach da anrufen oder Emailen...
Daneben finde ich es nicht bloed, eine deutsche Geburtsurkunde zu haben, denn falls das Kinde spaeter mal in D wohnen mag, macht das sicherlich manche Verwaltungsangelegenheiten einfacher (als z.B. fuer die Hochzeit eine Uebersetzung o.ae. der amerikanischen Urkunde beibringen zu muessen etc.).
LG
T