Charakterlich ungeeignet - Polizist darf nicht Rassist sein - n-tv.de
Ein angehender Polizist, der antisemitische und ausländerfeindliche Sprüche macht, ist für seinen Beruf ungeeignet. Er ist deshalb aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entfernen. Mit diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg eine Anordnung der Polizeiakademie Niedersachsen bestätigt (Aktenzeichen: 5 ME 25/09).
In dem Fall geht es um einen Polizeikommissar-Anwärter, der außerhalb des Dienstes am Standort Hann.Münden eine ausländische Kollegin als "Türkenschlampe" bezeichnet und vor ihr auf den Boden gespuckt haben soll. In anderen Zusammenhängen machte er beleidigende Äußerungen über Juden. Daraufhin war er aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden. Die Polizeiakademie begründete dies mit Zweifeln an der politischen Treuepflicht des Kommissar-Anwärters.
Zudem habe er häufig unter Alkoholeinfluss ein aggressives Verhalten gezeigt und Mitstudierende beleidigt. Sein Verhalten sei nicht mehr auf jugendliches Imponiergehabe zurückzuführen, sondern müsse als Grundeinstellung angesehen. Er zeige insofern nicht das Maß an sozialer Kompetenz, wie es von einem Polizeibeamten verlangt werde. Er sei damit für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet.
Anders als das Verwaltungsgericht Göttingen in erster Instanz bestätigten die Lüneburger Richter diese Auffassung. Das Verhalten des Kommissar-Anwärters gäbe Anlass für "berechtigte Zweifel an seiner politischen Treuepflicht", heißt es in dem Beschluss. Es wäre zu befürchten, dass er als Polizist "insbesondere bei Menschen mit Migrationshintergrund seine Grundeinstellung durch sein Handeln zum Ausdruck bringen könnte".
Ein angehender Polizist, der antisemitische und ausländerfeindliche Sprüche macht, ist für seinen Beruf ungeeignet. Er ist deshalb aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entfernen. Mit diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg eine Anordnung der Polizeiakademie Niedersachsen bestätigt (Aktenzeichen: 5 ME 25/09).
In dem Fall geht es um einen Polizeikommissar-Anwärter, der außerhalb des Dienstes am Standort Hann.Münden eine ausländische Kollegin als "Türkenschlampe" bezeichnet und vor ihr auf den Boden gespuckt haben soll. In anderen Zusammenhängen machte er beleidigende Äußerungen über Juden. Daraufhin war er aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden. Die Polizeiakademie begründete dies mit Zweifeln an der politischen Treuepflicht des Kommissar-Anwärters.
Zudem habe er häufig unter Alkoholeinfluss ein aggressives Verhalten gezeigt und Mitstudierende beleidigt. Sein Verhalten sei nicht mehr auf jugendliches Imponiergehabe zurückzuführen, sondern müsse als Grundeinstellung angesehen. Er zeige insofern nicht das Maß an sozialer Kompetenz, wie es von einem Polizeibeamten verlangt werde. Er sei damit für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet.
Anders als das Verwaltungsgericht Göttingen in erster Instanz bestätigten die Lüneburger Richter diese Auffassung. Das Verhalten des Kommissar-Anwärters gäbe Anlass für "berechtigte Zweifel an seiner politischen Treuepflicht", heißt es in dem Beschluss. Es wäre zu befürchten, dass er als Polizist "insbesondere bei Menschen mit Migrationshintergrund seine Grundeinstellung durch sein Handeln zum Ausdruck bringen könnte".