Erben -- DE/US

Ulrich

Well-Known Member
Citizen
Mal eine Frage an die Fachleute -- wenn ein/e Deutsche/r in Deutschland stirbt und seinen/ihren Nachlass an eine in Amerika lebende Nichte mit US Pass vererbt, wo wird das Erbe dann versteuert?

Nach meiner laienhaften Ansicht werden Erbschaften in Deutschland vom Empfaenger versteuert; in USA werden sie vom Erblasser bzw. seinem Estate versteuert. Wenn man in den USA und nicht in Deutschland steuerpflichtig ist braucht man in Deutschland keine Steuererklaerung abgeben, und hier in USA braucht man die Erbschaft, meine ich, auch nicht in seiner Steuererklaerung angeben, da es nicht als zu versteuerndes "Einkommen" gilt. Ist Brutto also wirklich gleich Netto? :)

Um mal eben bei Wikipedia fuer Amerika nachzugucken:

The federal estate tax is imposed "on the transfer of the taxable estate of every decedent who is a citizen or resident of the United States."

Wenn die Tante nicht Amerikanerin ist/war und nicht in USA lebte bekommt Uncle Sam also keinen Cent von ihr/Dir.

Ebenfalls bei Wikipedia fuer Deutschland:

"Die Steuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet, sie knüpft also an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Ihr Anknüpfungspunkt ist nicht - wie beim System der Nachlasssteuer, das in anderen Staaten gilt - das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes."

und

"Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen."

Da das zustaendige Finanzamt die IRS in Amerika ist, und die das meiner Meinung nach erst mal gar nicht interessiert (weil: siehe oben)...?

Weiss jemand da etwas genaueres?
 

Ezri

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Hallo Ulrich, in der Schweiz zahlt man eine Erbschaftssteuer und soweit ich weiß, würde ich bei einer Erbschaft aus Deutschland keine Steuern zahlen, weil es in der Schweiz keine Erbschaftssteuern zahlt. Bedeutet, man zahlt nur dann in Deutschland Erbschaftssteuer, wenn man in Deutschland lebt. So mein Verständnis von der Sache :hmm
 

Admin

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Das kann man pauschal nicht beantworten, es kommt unter anderem darauf an, was er genau verebt und wo sich der Nachlass befindet (u.a. wegen einer potentiellen Nachlassspaltung und Konflikten mit den Erbrechten der jeweiligen Ländern, falls diese nicht mit DBA, Staatsverträgen, etc. geregelt sind); ich habe mich schon länger nicht mehr mit solchen Themen beschäftigt und meine Überreste an Unterlagen lagern irgendwo im Keller :)
 

Ezri

Adminchen
Administrator
Das kann man pauschal nicht beantworten, es kommt unter anderem darauf an, was er genau verebt und wo sich der Nachlass befindet (u.a. wegen einer potentiellen Nachlassspaltung und Konflikten mit den Erbrechten der jeweiligen Ländern, falls diese nicht mit DBA, Staatsverträgen, etc. geregelt sind); ich habe mich schon länger nicht mehr mit solchen Themen beschäftigt und meine Überreste an Unterlagen lagern irgendwo im Keller :)

Stimmt, hab hierzu diesen Text gefunden:

III. ERBSCHAFTSSTEUER

Hier kann es zu einer Steuerpflicht in mehreren Ländern kommen.
Die in den USA lebende Erblasserin hat Vermögen ausschließlich in den USA. Alleiniger Erbe wird ihr in Deutschland lebender Sohn.Folge: Das Vermögen unterliegt 2 x der Erbschaftssteuer. Die USA versteuern das Vermögen, weil es sich in den USA befindet. Deutschland verlangt Erbschaftssteuer, weil der Sohn als Erbe in Deutschland lebt.
Ein in Deutschland ansässiger US-Amerikaner hinterlässt sein in England belegenes Vermögen an seine in Spanien wohnende Tochter.Spanische Erbschaftssteuer fällt an, weil die Erbin dort wohnt. Die USA verlangen Erbschaftsteuer, weil der Erblasser US-Amerikaner war und deutsche Erbschaftssteuer fällt an, weil der Erblasser in Deutschland gewohnt hat.
Durch Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit anderen Ländern werden diese Folgen gemildert. So wird teilweise die im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet. Oder die ausländische Steuer wird vom steuerpflichtigen Erwerb wie eine Schuld abgezogen.
Alle Doppel- und Mehrfachbesteuerungen werden durch diese Abkommen leider nicht vermieden.
Wer seinen Erben mehrfache Erbschaftssteuer ersparen will, sollte rechtzeitig planen.
Quelle: Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht

Und hier noch ein Gesetzestext:

[h=1]§ 2 Persönliche Steuerpflicht[/h]
(1) Die Steuerpflicht tritt ein1.in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer geltena)natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b)deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
c)unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, dieaa)im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
bb)zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,

sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 ähnlichen Umfang zu einer Nachlaß- oder Erbanfallsteuer herangezogen wird,
d)Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben;

2.in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat;
3.in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des Absatzes 3, für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte Steuerpflicht). Bei Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt.

(2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
(3) Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes gehört (Absatz 1 Nummer 3), insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. In diesem Fall sind auch mehrere innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögensanfall und innerhalb von zehn Jahren nach dem Vermögensanfall von derselben Person anfallende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln und nach Maßgabe des § 14 zusammenzurechnen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet im Fall des Satzes 2 Nummer 1 nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Antrag Kenntnis erlangt.



[h=1]Fußnote[/h]
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 7 +++)
 

Ulrich

Well-Known Member
Citizen
Das kann man pauschal nicht beantworten, es kommt unter anderem darauf an, was er genau verebt und wo sich der Nachlass befindet (u.a. wegen einer potentiellen Nachlassspaltung und Konflikten mit den Erbrechten der jeweiligen Ländern, falls diese nicht mit DBA, Staatsverträgen, etc. geregelt sind); ich habe mich schon länger nicht mehr mit solchen Themen beschäftigt und meine Überreste an Unterlagen lagern irgendwo im Keller :)

So wie ich es verstanden habe, geht es nicht um Grundbesitz sondern "nur" um Geld bzw. leicht veraeusserbare Wertgegenstaende, sagen wir mal um die 100K Euro. Vermutlich alles auf irgend einem Konto in Deutschland. Wie gesagt, Erblasser und Erbe in Deutschland; Erbin in Amerika.
 

Hanni

Moderator
Citizen
okay....
wenn die erbin nur U.S. citizen ist und der vererbende und die DE staatsangehoerigkeit hat. wird nirgends erbschaftssteuer bezahlt ;)

wenn allerdings z.b. ein haus oder andere gegenstaende verkauft werden, dann muss auf den gewinn (verkaufspreis minus basis) capital gains tax bezahlt werden.

lasst mich bitte wissen falls ich meine antwort zu vereinfacht habe, und mehr erlaeuterungen gebraucht werden :pc
 

Ulrich

Well-Known Member
Citizen
Das hoere ich gern. Einer meiner Freunde in DE ist leider anderer Meinung, von daher bin ich immer noch nicht sicher, wer jetzt wirklich Recht hat... Er sagt:

In Deutschland unterliegt eine Erbschaft der Erbschaftsteuer, wenn
bereits eine der beteiligten Personen, also der Erbe oder der Erb-
lasser, Inländer ist. Im vorliegenden Fall war der Erblasser Inländer,
weshalb der Erbfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Die
deutsche Erbschaftsteuer ist keine Erbanfallsteuer, die sich allein auf
die Position des Erben konzentriert. Sofern der Erblasser seinen
Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte spielt es
keine Rolle mehr, wo die Erben wohnen - es greift immer die
deutsche Erbschaftsteuer. Die Verpflichtung, eine Steuererklärung
abzugeben, trifft stets den Erben. Örtlich zuständig ist dasjenige
Finanzamt, dass örtlich für die Erbschaftsteuer des Ortes zuständig
ist, wo die Tante zuletzt gelebt hat. Vom Erben muss bei Gericht
ein Erbschein beantragt werden, weil sonst weder ein geerbtes
Grundstück verkauft noch auf ein geerbtes Bankguthaben
zugegriffen werden kann - das Gericht informiert automatisch das
Finanzamt. Auch die Banken, dies gilt auch für inländische
Zweigniederlassungen ausländischer Institute, melden den
Kontostand und Depotinhalt am Todestag unmittelbar an die
Finanzverwaltung. Während es in Einkommensteuerfragen noch
ein sehr rudimentäres Bankgeheimnis in Deutschland gibt (anders
als in den USA, wo es gegenüber den Finanzbehörden überhaupt
kein Bankgeheimnis gibt), hat man bei Erbschaftsteuersachverhalten
in Deutschland kein Bankgeheimnis.

Bei einem Erwerb von einer Tante ist erbschaftsteuerlich die Steuer-
klasse III relevant. Hier gibt es einen Freibetrag von € 20.000
und das darüber hinausgehende Erbe wird - übrigens bis zu einem
Betrag von 13 Mio. € - mit einem Steuersatz von 30 % besteuert (bei
einem Erbe von mehr als 13 Mio. € beträgt der Steuersatz in der
Steuerklasse III 50 %). Begünstigungen gibt es bei Unternehmern
für Betriebsvermögen. Auch bei Grundstücken kann der erbschaftsteu-
erliche Wert unter dem Verkehrswert liegen, wobei hier die früher sehr
großen Differenzen zwischen dem steuerlichen Wert und dem Verkehrswert
heute nicht mehr gegeben sind.

Ein paar mehr Erlaeuterungen waeren vielleicht ganz angebracht. :)
 

Hanni

Moderator
Citizen
hast du vielleicht eine source dafuer oder kann dein freund dir die source geben? danke
 

ollie

Well-Known Member
Ehe-GC
Ich kann alles bestaetigen, was Ulrich's Quelle sagt. Meine Geschwister und ich haben 2011 von einer deutschen Tante in D geerbt (im wesentlichen Haus). Kernpunkt aus meiner Erinnerung, bei Erbvermoegen in D gilt, nur wenn Erbe UND Erblasser mindestens 5 Jahre vor dem Erbfall schon im Ausland lebten, wird keine Steuer in D faellig.
 
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